Freiwillige, die außerhalb der eigenen Familie eine vollstationäre Hilfeleistung der Jugendhilfe nach §§ 27 und 33 SGB VIII bzw. § 41 SGB VIII erhalten, also z. B. in einer Pflegefamilie oder betreuten Wohngruppe leben, dürfen die Einkünfte aus den Jugendfreiwilligendiensten, z. B. das Taschengeld, vollständig behalten.
Näheres wird im Infoblatt des BMFSFJ erläutert.