FAQ zum Pilotprojekt zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an einem Freiwilligendienst (FSJ, FÖJ oder BFD)

Mit der Umsetzung des Pilotprojektes ist die Zielstellung verbunden, mehr (jungen) Menschen die Teilnahme an einem Freiwilligendienst zu ermöglichen und behinderungsbedingte Mehraufwände im Freiwilligendienst, so weit wie nach dem Förderregularium möglich, zu fördern.

Die folgenden FAQs sollen eine Hilfestellung beim Ausfüllen des Antrags geben sowie gegebenenfalls offene Fragen beantworten.

Bitte beachten Sie, dass die kursiv gedruckten Sätze nicht für den BFD gelten.

Hier sind die FAQ auch als PDF-Datei verlinkt.

1. Sind hinsichtlich der Förderung Eigenmittel zwingend einzubringen?

Im Rahmen der Fehlbedarfsfinanzierung sind Eigenmittel grundsätzlich zwingend vorgeschrieben. Es reicht jedoch aus, wenn diese bereits im Rahmen der Regelförderung der durch das BMFSFJ geförderten pädagogischen Begleitung eingebracht wurden.

2. Ist der Kauf von Hilfsmitteln zulässig?

Grundsätzlich ist die Miete einem Kauf vorzuziehen, dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

In begründeten Einzelfällen kann hiervon abgewichen werden. Nachzuweisen ist hier neben der Wirtschaftlichkeit beispielsweise auch ob es sich um eine behinderungsbedingte, individuelle Anfertigung oder ein übertragbares und längerfristig nutzbares Gut handelt. Sollte sich der Kauf des Hilfsmittels als wirtschaftlicher erweisen, so verbleibt es nach Ablauf des Förderzeitraums beim Träger.

3. Wie frühzeitig muss ein Antrag gestellt werden?

Anträge sind in der Regel vor Beginn des Freiwilligendienstes zu stellen. Eine Beantragung ist auch während eines bereits begonnenen Dienstes möglich, wenn behinderungsbedingte Mehrbedarfe erst im Laufe des Freiwilligendienstes aufgetreten oder erkennbar geworden sind.

4. Die Förderung der Teilhabe soll schnellstmöglich umgesetzt werden. Was ist zu tun?

Voraussetzung für eine Förderung im Pilotprojekt ist, dass für die/den Freiwillige(n) mit Behinderungen Bundesmittel für die pädagogische Begleitung nach § 4 a (1) der Förderrichtlinie Jugendfreiwilligendienste (RL JFD) gewährt werden bzw. eine BFD-Vereinbarung geschlossen worden ist.

Behinderungsbedingte Mehrbedarfe können nicht rückwirkend geltend gemacht werden und sind dem zuständigen Referat im BAFzA daher unmittelbar nach Bekanntwerden schriftlich anzuzeigen. Sofern behinderungsbedingte Mehrbedarfe kurzfristig offenkundig werden, empfiehlt sich die Beantragung des vorzeitigen Maßnahmebeginns.

5. Können die vollen 650 Euro auch dann beantragt werden, wenn der behinderungsbedingte Mehrbedarf erst während eines laufenden Einsatzmonats bekannt wird?

Ja, eine Beantragung ist auch dann möglich.

6. Wie ist eine Behinderung nachzuweisen?

Das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX kann durch einen Schwerbehindertenausweis, einen Feststellungsbescheid der zuständigen Versorgungsbehörde oder durch einen anderen behördlichen Nachweis belegt werden.

7. Was gilt es bei einem vorzeitigen Dienstende zu beachten?

Auch bei Freiwilligen ohne Behinderung besteht für Antragsstellende keine Sicherheit für eine Absolvierung der vollen Dienstzeit.

Ein vorzeitiges Dienstende ist dem BAFzA unverzüglich anzuzeigen. Zudem sind Zuwendungsbeträge, die noch nicht zweckentsprechend verausgabt wurden und für die noch keine Zahlungsverpflichtung eingegangen wurde, unverzüglich und unter Angabe des im Bescheid genannten Kassenzeichens zurückzuzahlen. Antragsstellende verpflichten sich, eine stringente Kostenreduktion vorzunehmen.

Siehe Förderregularium Seite 6 – Punkt 6 Höhe der Zuwendungen.

8. Richtet sich das Pilotprojekt auch an (vorübergehend) erkrankte Personen?

Nein, es muss zwingend eine Behinderung im Sinne des §2 Abs. 1 SGB IX vorliegen.

9. Muss ein bestimmter Grad der Behinderung vorliegen?

Nein, solange eine Behinderung im Sinne des SGB IX vorliegt und ein entsprechender Nachweis vorhanden ist (siehe oben).

10. Wie kann nachgewiesen werden, dass andere mögliche Leistungen nicht erbracht werden (Ausschluss Doppelförderung) beziehungsweise der konkrete Unterstützungsbedarf noch nicht anderweitig gedeckt wurde?

Der Vorgabe, eine Doppelförderung auszuschließen, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Freiwilligen gegenüber den Antragsstellenden erklären, ob und welche Anträge für den gleichen Zweck an andere Stellen gerichtet wurden.

Bei einer späteren Antragstellung bei einem Sozialleistungsträger sind erhaltene Fördermittel aus dem Pilotprojekt anzugeben. Die Einsatzstellen und Träger haben den/die Freiwillige(n) hierauf hinzuweisen.

Sofern der in Rede stehende Unterstützungsbedarf der Person mit Behinderung bereits durch einen, nach SGB IX anerkannten, Sozialleistungsträger gedeckt wurde, besteht dieser Bedarf nicht mehr. Da es keinen Vorrang der Leistungen aus dem Pilotprojekt gibt, kann in solchen Fällen einem Antrag nicht stattgegeben werden.

11. Sind unregelmäßige Unterstützungsleistungen Dritter zur Arbeitsorganisation förderfähig?

In allen Förderfällen muss ein klarer Bezug zum Erfordernis der Leistung und dem konkreten Einsatz des/der Freiwilligen mit Behinderung nachvollziehbar dargelegt werden.

Temporäre Unterstützungsleistungen durch die Anleitenden in der Einsatzstelle sind dann förderfähig, wenn sie eng eingrenzbare und selten anfallende Teiltätigkeiten der Freiwilligen mit einer Behinderung betreffen.

Die Freiwilligen mit Behinderung müssen grundsätzlich in der Lage sein, die den Einsatz bestimmenden Aufgaben selbst zu erledigen.

Die tätigkeitsbezogene und regelmäßig wiederkehrende Unterstützung in der Einsatzstelle durch (externe) Assistenzkräfte oder über einen Stammpersonalkostenanteil ist nicht förderfähig.

12. Sind Assistenzleistungen (zum Beispiel Gebärdensprachendolmetscherinnen und Gebärdensprachendolmetscher) und Leistungen der persönlichen Assistenz auch bezüglich der konkreten Tätigkeit in der Einsatzstelle förderfähig?

Nein, diese Maßnahmen sind ausschließlich im Kontext der Bildungsseminare sowie der darüberhinausgehenden pädagogischen Begleitung förderfähig, nicht jedoch im Rahmen der konkreten Einsatzstellentätigkeit.

Die pädagogische Begleitung umfasst dabei:

•    die besondere fachliche Anleitung der Freiwilligen durch geeignetes Personal der Einsatzstelle,

•    die individuelle Betreuung durch qualifiziertes Personal der Einsatzstelle oder von ihr beauftragte Stellen (zum Beispiel Träger),

•    die Seminararbeit.

Etwas anderes gilt für temporäre Unterstützungsleistungen durch die Anleiterinnen und Anleiter in der Einsatzstelle, wenn sie eng eingrenzbare und selten anfallende Teiltätigkeiten der Freiwilligen mit einer Behinderung betreffen.

Erforderliche Unterstützungsleistungen in der Einsatzstelle können ggf. auch durch Co-Freiwillige erbracht werden. In diesen Fällen ist eine Teilerstattung der Aufwendungen bzw. des Eigenanteils für das Taschengeld und die Sozialversicherung assistierender Co-Freiwilliger möglich. Voraussetzung ist auch hier, dass die Freiwilligen mit Behinderung grundsätzlich in der Lage sind, die den Einsatz bestimmenden Aufgaben selbst zu erledigen. Darüber hinaus sind geeignete Vorkehrungen für den Fall des zeitweiligen Ausfalls oder eines vorzeitigen Freiwilligendienstabbruchs der Freiwilligen mit Behinderung bzw. der Co-Freiwilligen zu treffen.

13. Ist die Anmietung barrierefreier Räumlichkeiten im Rahmen des Pilotprojektes förderfähig?

Im Zusammenhang mit der Seminararbeit im FSJ/FÖJ und BFD sind grundsätzlich barrierefreie Räumlichkeiten anzumieten. Diese grundlegende Barrierefreiheit ist daher durch das Pilotprojekt nicht gesondert förderfähig, sondern wird vorausgesetzt.

Weiterhin gilt aber: Soweit an die Anmietung barrierefreier Räumlichkeiten im konkreten Einzelfall behinderungsbedingt besondere Anforderungen zu stellen sind, kommt die Erstattung der hierdurch bedingten Mietkostendifferenz ausnahmsweise in Betracht.

Förderfähig kann damit gegebenenfalls die Differenz zwischen einer grundlegenden Barrierefreiheit und einer spezifischen Barrierefreiheit sein.

14. Sind im Kontext der Seminare besondere Rückzugsorte für Freiwillige förderfähig?

Ergänzend zur Regelförderung kann bei entsprechender Begründung zum konkreten Einzelfall beispielsweise eine ruhigere Einzelunterbringung förderfähig sein. Hier und in ähnlichen Szenarien kommt es auf den konkreten Einzelfall und die nachvollziehbare Darstellung der Notwendigkeit aufgrund der Behinderung an.

15. Worauf ist bei der Antragsstellung vorrangig zu achten?

Anträge im Pilotprojekt sollten inhaltlich und im Bezug auf den Finanzierungsplan stimmig und nachvollziehbar sein. Die Kerntätigkeit, die behinderungsbedingten Schwierigkeiten und die geplanten Mehraufwendungen sowie ihre Ziele sollten in einem schlüssigen Bezug zueinanderstehen.

16. Dürfen Förderungen aus dem Pilotprojekt und Leistungen im Rahmen des besonderen Förderbedarfs kombiniert werden?

Eine Kombination ist möglich, solange keine Doppelförderung vorliegt. Es muss deshalb genau dargelegt werden, welche Zuwendung für welchen Zweck benötigt werden. Es muss sich um Maßnahmen handeln, bei denen die Kosten nicht bereits durch eine Förderung nach Nr. II.4.a.(3) der Förderrichtlinien Jugendfreiwilligendienste vom 1. Januar 2021 (RL-JFD) oder nach §17 BFDG in Verbindung mit Nr. 2.1.13 der Richtlinien des BMFSFJ zu §17 des BFDG vom 19.01.2021 (besonderer Förderbedarf) gedeckt werden.

17. Was ist zu beachten, wenn Anträge auf elektronischem Wege versandt werden?

Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zwingend einzuhalten. Für das Pilotprojekt bedeutet dies einen Verzicht auf Klarnamen der Freiwilligen.

Folgendes Vorgehen bitten wir Sie zu beachten und einzuhalten:

a.    Im FSJ gilt:
Anträge mit Klarnamen werden grundsätzlich nicht akzeptiert. Bitte anonymisieren Sie den Antrag und reichen diesen per Emailanhang ein. Dies ist auch in einer unverschlüsselten Email möglich. Nicht-anonymisierte Anträge oder Anfragen werden im BAFzA gelöscht.

b.    Im BFD gilt:
Anträge werden vollständig ausgefüllt. Falls möglich, sollte die Freiwilligenkennung angegeben werden, alternativ das Geburtsdatum, damit die/der Freiwillige intern zugeordnet werden kann. Der Name der/des Freiwilligen kann als Abkürzung (zum Beispiel J.W.) angegeben werden. Der vollständige Name ist erst im Originalantrag per Post mitzuteilen.

Bitte beachten Sie, dass das BAFzA jeweils hiervon abweichende Zusendungen nicht annehmen kann und entsprechend nicht bearbeiten wird.

18. Kann ich auch schon einen Antrag stellen, obwohl noch Details zum Finanzierungsplan geklärt werden müssen?

Ein Antrag samt eines vorläufigen Finanzierungsplans ist ausreichend.

19. Sind Personalkosten für die Organisation vor Beginn des Freiwilligendienstes der/des Freiwilligen mit Behinderung förderfähig?

Nein, diese Kosten sind vom Antragsstellenden zu tragen.

20. Sind pauschal angesetzte Kosten als geplante Mehraufwendungen förderfähig?

Nein, pauschal angesetzte Kosten erfüllen das Kriterium der Nachvollziehbarkeit nicht. Kosten sind im Erstantrag kalkulatorisch nachvollziehbar anzugeben.

21. Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen:

a.    Fristen hinsichtlich der Mittelverwendung

Die Mittel müssen -wie bei der Regelförderung- alsbald verwendet werden. Die Frist für die Verwendung der gezahlten Zuwendungsmittel beträgt gem. Nrn. 1.4 und 8.5 ANBest-P sechs Wochen. Das heißt der jeweilige Betrag muss innerhalb von sechs Wochen nach der Auszahlung (beginnend ab Eingang auf das Konto des Zuwendungsempfängers) für fällige Zahlungen verwendet werden.

b.    Bei offenen Fragen

Bitten wenden Sie sich bei offenen Fragen sehr gerne direkt ans BAFzA. Dort wird man sich Ihrer Fragen annehmen und Ihnen eine Antwort geben.

c.    Kontakt im BAFzA

Für das FSJ bzw. FÖJ wenden Sie sich bitte an:
JFDTeilhabePilot@bafza.bund.de

Für den BFD wenden Sie sich bitte an:
BFDTeilhabePilot@bafza.bund.de