Glossar

A

Altersbegrenzung

Weder die Jugendfreiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (FSJ und FÖJ) noch der IJFD unterliegen einem Mindestalter. Beide Formate verlangen aber, dass die Vollzeitschulpflicht bereits beendet ist. Die Dauer der Vollzeitschulpflicht ist teilweise in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet, da es kein bundeseinheitliches Schulgesetz gibt. Sie beträgt i. d. R. aber 10 Schuljahre.
Die Altershöchstgrenze, bis zu der sowohl FSJ oder FÖJ als auch ein IJFD absolviert werden dürfen, liegt bei 26 Jahren. Das bedeutet, dass der Dienst beendet sein muss, bevor die oder der Freiwillige 27 wird.

Arbeitslosengeld I

Sowohl FSJ, FÖJ als auch der IJFD schließen einen gleichzeitigen Bezug von ALG I aus.

Arbeitslosengeld II

siehe Bürgergeld

Ausländische Freiwillige

Auch Ausländerinnen und Ausländer können ein FSJ oder ein FÖJ durchführen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie über einen Aufenthaltstitel mit dem Zweck eines Freiwilligendienstes verfügen.

Drittstaatsangehörige, die einen Jugendfreiwilligendienst in Deutschland leisten wollen, müssen von ihrem Heimatland aus einen Visumantrag für die Durchführung des Freiwilligendienstes stellen, da ihnen die für den Aufenthalt erforderliche Aufenthaltserlaubnis in Deutschland nur dann erteilt werden kann, wenn sie mit dem zweckentsprechenden Visum eingereist sind. Kein Visum benötigen neben den Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union die Staatsangehörigen von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika.

Ausländerinnen und Ausländer, die eine Duldung besitzen (§ 60a Aufenthaltsgesetz -AufenthG-) können am Jugendfreiwilligendienst teilnehmen, wenn sie über eine entsprechende Beschäftigungserlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde verfügen.


B

Bewerbung

Wer sich für einen Jugendfreiwilligendienst bewerben möchte, wendet sich an eine anerkannte Einsatzstelle oder einen Träger.

Übersichten der Träger findet man für das Freiwillige Soziale Jahr unter Übersicht der Träger für ein FSJ in Deutschland oder für das Freiwillige Ökologische Jahr unter Übersicht der Träger für ein FÖJ in Deutschland.

Behinderung

siehe Schwerbehinderung

Bescheinigung

Der Träger stellt den Freiwilligen nach Abschluss des Dienstes, unabhängig von dessen Dauer, eine Bescheinigung über die Teilnahme aus.

Besteuerung

Das im FSJ/FÖJ gezahlte Taschengeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 5 Buchstabe f in Verbindung mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes). Soweit neben dem Taschengeld noch Sachleistungen wie Unterkunft und Verpflegung oder entsprechende Geldersatzleistungen gewährt werden, unterliegen diese der Besteuerung. Die Klärung der Besteuerung im Einzelfall kann nur durch das jeweils zuständige Finanzamt erfolgen.

Bürgergeld

Seit dem 01.01.2023 wird das Arbeitslosengeld II durch das Bürgergeld ersetzt.

Bürgergeld-Empfängerinnen und -Empfänger können grundsätzlich am FSJ/FÖJ teilnehmen, da der Bezug von Bürgergeld – auch für Arbeitsuchende – die Teilnahme nicht ausschließt.

Im Falle des Bezugs von Bürgergeld ist das Taschengeld nach § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich als Einnahme zu betrachten und anzurechnen. Von der Anrechnung ausgenommen ist ab 01.07.2023 sowohl beim FSJ als auch beim FÖJ

  • für Freiwillige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ein Betrag in Höhe von 538 Euro monatlich
  • für Freiwillige ab der Vollendung des 25. Lebensjahres ein Betrag in Höhe von 250 Euro monatlich.

Unterkunft und Verpflegung bzw. entsprechende Geldersatzleistungen werden – wie bisher auch – vollständig als Einnahmen berücksichtigt.

Die Teilnahme an einem BFD oder FSJ/FÖJ ist als wichtiger persönlicher Grund anzusehen, der der Ausübung einer Arbeit entgegensteht (vgl. § 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB II).

Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld sind in der Zeit der Teilnahme an diesen Freiwilligendiensten nicht verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen.


D

Dauer

Der Jugendfreiwilligendienst dauert mindestens sechs und höchstens 18 Monate. In der Regel wird er für zwölf zusammenhängende Monate geleistet. Ausnahmsweise können FSJ und FÖJ bis zu einer Dauer von 24 Monaten geleistet werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen Förderbedarfs begründet werden kann.

FSJ und FÖJ können miteinander kombiniert werden, wenn sie jeweils mindestens sechs Monate dauern und die Gesamtzeit von 18 Monaten nicht überschritten wird.

E

Einsatzstelle

Die Einrichtung, in der die Freiwilligen ihren Dienst leisten, ist die Einsatzstelle.

Sie ist unter anderem für die fachliche und persönliche Begleitung der Freiwilligen und alle Fragen des konkreten Einsatzes zuständig. Einsatzstellen sind zum Beispiel Krankenhäuser, Altersheime, Kinderheime, Kindertagesstätten und Schulen, Jugendeinrichtungen, Erholungsheime, Mehrgenerationenhäuser und Selbsthilfegruppen, Sportvereine, Museen und andere Kultureinrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, des Umweltschutzes oder des Zivil- und Katastrophenschutzes.

Einsatzzeit

Die Einsatzzeit richtet sich nach den Arbeitszeiten der jeweiligen Einsatzstelle. Grundsätzlich handelt es sich bei den Jugendfreiwilligendiensten um einen ganztägigen Dienst.

Freiwillige können einen Freiwilligendienst in Teilzeit mit mehr als 20 Stunden wöchentlich leisten, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt beispielsweise vor, wenn Freiwillige

  • ein Kind oder einen Angehörigen zu betreuen haben,
  • gesundheitlich beeinträchtigt sind und nicht die regelmäßige tägliche oder wöchentliche Einsatzzeit absolvieren können,
  • Bildungs- und Qualifizierungsangebote einschließlich der Teilnahme an einem Integrationskurs nach dem Aufenthaltsgesetz wahrnehmen, die mit einem Vollzeit-Freiwilligendienst kollidieren oder
  • aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen keinen Vollzeit-Freiwilligendienst leisten können.

Ob ein Jugendfreiwilligendienst in Teilzeit geleistet werden kann, ist von den Freiwilligen mit den jeweiligen Einsatzstellen und Trägern zu klären. Die Wocheneinsatzzeit im Freiwilligendienst in Teilzeit sollte dabei der persönlichen maximalen Einsatzzeit entsprechen. Ein Freiwilligendienst in Teilzeit bei einer Einrichtung, bei der bereits eine Teilzeitausbildung absolviert wird, kommt damit z. B. nicht in Betracht. Gleiches wird in der Regel auch für eine parallele geringfügige Beschäftigung in der gleichen Einsatzstelle gelten. Ein Rechtsanspruch auf einen Freiwilligendienst in Teilzeit besteht nicht.

Bei Jugendlichen unter 18 Jahren gelten die Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (zum Beispiel keine Nachtarbeit, längere Urlaubszeit, gesonderte Pausenregelungen).

Die Seminarzeit gilt als Einsatzzeit.

F

FÖJ (Freiwilliges Ökologisches Jahr)

Das FÖJ ist ein Freiwilligendienst in geeigneten Stellen und Einrichtungen in Deutschland, die im Bereich des Natur- und Umweltschutzes einschließlich der Bildung zur Nachhaltigkeit tätig sind. Es wird als überwiegend praktische Hilfstätigkeit geleistet, die an Lernzielen orientiert ist.

Freiwilligenausweis

Freiwillige erhalten einen kostenlosen Freiwilligenausweis. Unter Vorlage dieses Ausweises können sie rabattierte Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs im ÖPNV nutzen.

Möglich sind zusätzlich weitere Vergünstigungen, z. B. für einen Kino- oder Schwimmbadbesuch. Diese müssen im Einzelfall erfragt werden. Auf der Website www.für-freiwillige.de  kann man sich anschauen, wo und welche Vergünstigungen es gibt.

FSJ (Freiwilliges Soziales Jahr)

Das FSJ ist ein sozialer Freiwilligendienst in Deutschland, der in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet wird, insbesondere in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und Einrichtungen für Jugendarbeit, in Einrichtungen der Gesundheitspflege, in Einrichtungen der Kultur und Denkmalpflege oder in Einrichtungen des Sports. Er wird als überwiegend praktische Hilfstätigkeit geleistet, die an Lernzielen orientiert ist.

G

(Rechtliche) Grundlage

Rechtliche Grundlage für die Jugendfreiwilligendienste (FSJ und FÖJ) ist das Jugendfreiwilligendienstegesetz, für den IJFD die Richtlinie zur Umsetzung des „Internationalen Jugendfreiwilligendienstes“.

I

IJFD (Internationaler Jugendfreiwilligendienst)

Der IJFD bietet jungen Menschen (bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs) die Möglichkeit, sich freiwillig im Ausland im sozialen oder ökologischen Bereich sowie in der Friedens- und Versöhnungsarbeit zu engagieren. Nähere Informationen findet man unter www.ijfd-info.de .

K

Krankenversicherung

Freiwillige im FSJ und FÖJ sind nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 SGB V in der GKV pflichtversichert. Dies gilt auch für Personen, die vor dem Freiwilligendienst privat krankenversichert waren. Ausnahmen gelten hier nur für Personen, die aufgrund ihres beruflichen Status versicherungsfrei sind (§ 6 Abs. 1 Nrn. 2 und 6 SGB V). Auch die Familienversicherung ist für die Zeit des Freiwilligendienstes ausgeschlossen (§ 10 SGB V). Während eines IJFD sind die Freiwilligen hingegen nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Die Träger sind hier gem. der Richtlinie verpflichtet, die Freiwilligen für die Dauer ihres Auslandsfreiwilligendienstes zu versichern. Dieser Versicherungsschutz umfasst mindestens eine Auslands-Krankenversicherung, eine Unfallversicherung inkl. Invalidität und Todesfall, eine Haftpflicht- sowie Rücktransportversicherung.

Für die Aufrechterhaltung des Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes im Inland sind die Freiwilligen selbst verantwortlich. Die Träger können diese Kosten übernehmen.

Die Träger klären die Freiwilligen über die versicherungsrechtliche Situation vor Abschluss der Vereinbarung auf. Sie stellen sicher, dass sich die Freiwilligen rechtzeitig um einen angemessenen Schutz im Inland kümmern.

Kindergeld

Eltern, deren Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben auch während des Jugendfreiwilligendienstes (FSJ, FÖJ und IJFD) des Kindes Anspruch auf Kindergeld (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 d EStG).

L

Leistungen

Freiwillige dürfen für den freiwilligen Dienst Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und ein angemessenes Taschengeld erhalten. Werden Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung nicht gestellt, können Geldersatzleistungen gezahlt werden.

M

Minderjährige

Auch Minderjährige können, nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht, am Jugendfreiwilligendienst teilnehmen, dies gilt sowohl für FSJ und FÖJ als auch für den IJFD. Beim Einsatz von minderjährigen Freiwilligen muss die Einsatzstelle die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes z. B. zu Arbeitszeit und Freizeit, Beschäftigungsverboten und Beschäftigungsbeschränkungen sowie zu Regelungen zur gesundheitlichen Betreuung beachten.

Für Fragen hinsichtlich der Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind die jeweiligen Aufsichtsbehörden (z. B. die Gewerbeaufsichtsämter oder Bezirksregierungen) zuständig.

P

Pädagogische Begleitung

Freiwillige werden während ihres Dienstes pädagogisch begleitet. Die pädagogische Begleitung umfasst die fachliche Anleitung durch die Einsatzstelle sowie die Durchführung von Seminaren. Die Gesamtdauer der Seminare beträgt (bei einer 12-monatigen Teilnahme am Jugendfreiwilligendienst) mindestens 25 Tage.

S

Seminare

Die Gesamtdauer der verpflichtenden Seminare beträgt (bei einer 12-monatigen Teilnahme am Jugendfreiwilligendienst) mindestens 25 Tage. Sie werden von den Trägern der Freiwilligendienste angeboten. Die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und der Durchführung der Seminare mit. Die Bandbreite der Seminarinhalte ist weit – sie geht z.B. von fachlichen Seminaren zu diversen Themenfeldern über Seminare zu den Bereichen Persönlichkeit, Gesundheit, Berufsorientierung oder Kommunikationstraining bis hin zu erlebnispädagogischen Seminaren. Je nach Träger und eigenem Einsatzbereich können die Themenschwerpunkte der Seminare deutlich variieren.
Die Freiwilligen können an der inhaltlichen Gestaltung und Durchführung der Seminare maßgeblich mitwirken. Die Bandbreite der Seminarinhalte ist groß. Z.B. beschäftigen sich die Seminare mit der Reflexion des eigenen Freiwilligendienstes und ermöglichen den gegenseitigen Erfahrungsaustausch unter den Freiwilligen. Auch für das weitere Leben wichtige Themen wie Berufsorientierung, Kommunikationstraining oder Stressbewältigung werden in den Seminaren häufig auf Wunsch der Freiwilligen behandelt. Die Freiwilligen können auch Ideen zu fachlichen Seminarinhalten beispielsweise zu gesellschaftspolitischen Themen einbringen. Die Spannbreite der Seminare umfasst auch erlebnispädagogische Inhalte wie z.B. Kanutouren oder andere Ausflüge. Auch können in den Seminaren verschiedene Qualifikationen wie z.B. Ersthelfer*innenqualifizierungen, Trainer*innenlizenzen oder die Jugendleiter*innen-Card erworben werden. Je nach Träger und eigenem Einsatzbereich können die Möglichkeiten ganz verschieden sein.

Schwerbehinderung

Auch für junge Menschen mit einer (Schwer-)Behinderung kann die Teilnahme an einem Jugendfreiwilligendienst eine gewinnbringende Bildungs- und Orientierungsphase sein. Ggf. zusätzliche Unterstützungsbedarfe gilt es frühzeitig mit der Einsatzstelle abzuklären und Förderanträge bei den zuständigen Stellen einzureichen.

Die spezielle Schutzvorschriften für schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten in entsprechender Anwendung des § 13 JFDG i. V. m. dem SGB IX auch für schwerbehinderte Teilnehmende eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne des JFDG. So haben schwerbehinderte Freiwillige beispielsweise gemäß § 13 JFDG i.V.m. §205 SGB IX Anspruch auf Zusatzurlaub von 5 Tagen, der zusätzlich zum jeweiligen Urlaubsanspruch in der Einsatzstelle zu gewähren ist.

T

Taschengeld

Im Jugendfreiwilligendienstegesetz ist für das FSJ und das FÖJ eine Taschengeld-Höchstgrenze festgelegt. Sie beträgt 6 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, im Jahr 2024 sind das 453,00 € monatlich.


Im IJFD dürfen maximal 350,00 € Taschengeld gezahlt werden; i. d. R. liegt das Taschengeld aber deutlich darunter, da es sich nach den Lebenshaltungskosten des Gastlandes richtet. Das konkrete Taschengeld ist beim jeweiligen Träger des Jugendfreiwilligendienstes zu erfragen.

Träger

Träger sind Organisationen, die für die Planung und Durchführung des Freiwilligendienstes verantwortlich sind.
Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass sich die Einsatzstellen im FSJ und FÖJ einem Träger anschließen müssen. Die Vereinbarung zum Freiwilligendienst wird zwischen dem bzw. der Freiwilligen und dem Träger geschlossen, nicht mit der Einsatzstelle.

Wer noch keinen Kontakt zu einer Einsatzstelle hat, sollte sich daher an einen Träger wenden, der eine Einsatzstelle im Sinne des bzw. der Freiwilligen empfehlen kann.

Hier sind die Listen der Träger für das FSJ und das FÖJ verlinkt:

Wer eine Einsatzstelle im Ausland für ein IJFD sucht, kann unter folgendem Link einen Träger suchen:

V

Vereinbarung

Der oder die Freiwillige schließt mit dem Träger vor Beginn des Freiwilligendienstes eine schriftliche Vereinbarung ab. Der konkrete Inhalt ist mit dem Träger abzusprechen, muss aber gemäß § 11 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes mindestens Folgendes beinhalten:

  1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift der oder des Freiwilligen,
  2. die Bezeichnung des Trägers des Jugendfreiwilligendienstes und der Einsatzstelle,
  3. die Angabe des Zeitraumes, für den die oder der Freiwillige sich zum Jugendfreiwilligendienst verpflichtet hat, sowie Regelungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Dienstes,
  4. die Erklärung, dass die Bestimmungen des Jugendfreiwilligendienstgesetzes während der Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes einzuhalten sind,
  5. die Angabe des Zulassungsbescheides des Trägers oder der gesetzlichen Zulassung,
  6. Angaben zur Art und Höhe der Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld,
  7. die Angabe der Anzahl der Urlaubstage und
  8. die Ziele des Dienstes und die wesentlichen der Zielerreichung dienenden Maßnahmen.