Antworten auf häufige Fragen

Wer kann einen Jugendfreiwilligendienst machen?


An Jugendfreiwilligendiensten können alle jungen Menschen unabhängig von ihrem Schulabschluss teilnehmen, sofern sie die Vollzeitschulpflicht erfüllt (je nach Bundesland nach neun oder zehn Schuljahren) und bis zum Dienstende das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Auch junge Menschen aus dem Ausland können am FSJ/FÖJ teilnehmen (sogenanntes „Incoming“). Voraussetzung ist, dass sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Freiwilligen aus dem Ausland kann grundsätzlich auch speziell für die Teilnahme am Freiwilligendienst eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
 

Auch junge geflüchtete Menschen, die in Deutschland Asyl beantragt haben, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Jugendfreiwilligendienst leisten.

Wo finde ich Informationen zu freien Plätzen im FSJ, FÖJ oder IJFD? Wie läuft das Bewerbungsverfahren ab?


Über freie Einsatzstellen im FSJ/FÖJ informieren die anerkannten Träger und Zentralstellen.

Freie Einsatzstellen im IJFD kann man nur auf den Internetseiten der IJFD-Träger finden.

Wer sich für ein FSJ, FÖJ oder einen IJFD bewerben möchte, wendet sich an einen anerkannten Träger. Dieser informiert über die verschiedenen Einsatzbereiche und Einsatzstellen und ist für den Bewerbungsprozess zuständig.

Da die Bewerbungsfristen nicht bei allen Trägern identisch sind und für den Auslandsdienst eine umfangreiche Vorbereitung notwendig ist, empfiehlt sich eine frühzeitige Bewerbung.

Welche Tätigkeiten werde ich während des Jugendfreiwilligendienstes übernehmen?

Welche Aufgabe dem Freiwilligen zugeteilt wird, hängt von der Einsatzstelle ab.

Bei den Jugendfreiwilligendiensten handelt es sich weder um ein Arbeits- noch ein Ausbildungsverhältnis, sondern laut Gesetz um ein Bildungsjahr.

Das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten spricht von der Leistung „überwiegend praktischer Hilfstätigkeiten“, die kein Arbeitsverhältnis begründen.

Der Gesetzgeber schreibt für das FSJ/FÖJ im Inland ein Einführungs-, ein Zwischen- und ein Abschlussseminar mit einer Mindestdauer von je fünf Tagen vor. Insgesamt sind während eines zwölfmonatigen FSJ/FÖJ 25 Seminartage verpflichtend. Wird ein Dienst über den Zeitraum von zwölf Monaten hinaus vereinbart oder verlängert, erhöht sich die Zahl der Seminartage um mindestens einen Tag je Monat der Verlängerung.

Die Einsatzstelle ist darüber hinaus verpflichtet, eine pädagogische Fachkraft für die fachliche Anleitung und Begleitung der Freiwilligen zu benennen. Die Fachkraft sichert die Unterstützung und Beratung der Freiwilligen und vermittelt ihnen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen für den Arbeitsalltag; im FSJ/FÖJ auch für den Ausbildungs- und Berufsweg. Wichtig für die Beteiligung der Freiwilligen in der Einsatzstelle sind zudem regelmäßige Gespräche und die Integration in Teamberatungen.

Obwohl das Verhältnis zwischen den Freiwilligen und der Einsatzstelle bzw. dem Träger kein Arbeitsverhältnis ist, wird der freiwillige Dienst in Deutschland hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften weitgehend einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Entsprechend gelten die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen wie z. B. das Arbeitsschutz-, das Jugendarbeitsschutz- und das Mutterschutzgesetz. Im IJFD gelten die Bestimmungen des jeweiligen Gastlandes.

Wie lange dauert ein Jugendfreiwilligendienst?


FSJ, FÖJ und IJFD werden in der Regel für zwölf zusammenhängende Monate, mindestens jedoch sechs und höchstens 18 Monate geleistet.

Im Rahmen des pädagogischen Gesamtkonzeptes kann die FSJ/FÖJ-Einsatzstelle bzw. der FSJ/FÖJ-Träger den Freiwilligendienst in Blöcken mit mindestens dreimonatiger Dauer anbieten. FSJ und FÖJ können im Ausnahmefall bis zu 24 Monate dauern. Der Gesetzgeber hat dabei insbesondere Programme für benachteiligte Jugendliche mit besonderem Förderbedarf im Blick.

Ist der Jugendfreiwilligendienst bezahlt?


Jugendfreiwilligendienste sind eine Sonderform des freiwilligen Engagements und somit unentgeltliche Dienste. Das heißt, es wird kein Lohn/Gehalt gezahlt. Freiwillige bekommen für ihren Dienst allerdings ein Taschengeld.

Taschengeld im FSJ und FÖJ

Im Jugendfreiwilligendienstegesetz ist für das FSJ und das FÖJ eine Taschengeld-Höchstgrenze festgelegt. Sie beträgt sechs Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, im Jahr 2024 sind das 453,00 € monatlich.

Taschengeld im IJFD

Im IJFD dürfen maximal 350,00 € Taschengeld gezahlt werden; i. d. R. liegt das Taschengeld aber deutlich darunter, da es sich nach den Lebenshaltungskosten des Gastlandes richtet. Das konkrete Taschengeld ist beim jeweiligen Träger des Jugendfreiwilligendienstes zu erfragen.

Weitere Leistungen

Die Einsatzstellen bzw. Träger eines Jugendfreiwilligendienstes können – neben dem Taschengeld – auch Unterkunft, Verpflegung oder entsprechende Geldersatzleistungen zur Verfügung stellen. Dementsprechende Leistungen werden zwischen Freiwilligen und Einsatzstelle bzw. Träger vereinbart.

Lohn- bzw. Einkommenssteuer

Das im FSJ/FÖJ gezahlte Taschengeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 5 Buchstabe d in Verbindung mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes). Soweit neben dem Taschengeld noch Sachleistungen wie Unterkunft und Verpflegung oder entsprechende Geldersatzleistungen gewährt werden, unterliegen diese der Besteuerung. Die Klärung der Besteuerung im Einzelfall kann nur durch das jeweils zuständige Finanzamt erfolgen.

Bürgergeld

Bürgergeld-Empfängerinnen und -Empfänger können grundsätzlich am FSJ/FÖJ teilnehmen, da der Bezug von Bürgergeld – auch für Arbeitsuchende – die Teilnahme nicht ausschließt.
Im Falle des Bezugs von Bürgergeld ist das Taschengeld nach § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich als Einkommen zu betrachten und anzurechnen. Von der Anrechnung ausgenommen ist sowohl beim FSJ als auch beim FÖJ in der Regel ein Betrag in Höhe von insgesamt 250,00 € § 11b Absatz 2 Satz 6 SGB II. Ab dem 01.07.2023 wird für Freiwillige unter 25 Jahren sowohl beim FSJ als auch beim FÖJ ein Betrag in Höhe von 520,00 € von der Anrechnung ausgenommen sein.
Die Teilnahme an einem BFD oder FSJ/FÖJ ist als wichtiger persönlicher Grund anzusehen, der der Ausübung einer Arbeit entgegensteht (vgl. § 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB II). Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld sind in der Zeit der Teilnahme an diesen Freiwilligendiensten nicht verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen.

BAföG

Durch eine entsprechende Regelung in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (VV zu § 21 BAföG Tz. 21.4.9) wird klargestellt, dass das nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz (also im FSJ und FÖJ) gezahlte Taschengeld nicht als Einkommen auf den Bedarf eines Geschwisterkindes angerechnet werden darf. Soweit neben dem Taschengeld noch Sachleistungen wie Unterkunft und Verpflegung oder entsprechende Geldersatzleistungen gewährt werden, können diese Einfluss auf die Berechnung des BAföG von Geschwisterkindern haben. Gleiches gilt für die Taschengeldzahlung im IJFD. Einzelheiten hierzu sind  beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung zu erfragen.

Kindergeld

Während des Freiwilligendienstes besteht (wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind) Anspruch auf Kindergeld und alle daran geknüpften staatlichen und tariflichen Folgeleistungen.

Sozialversicherung

Freiwillige im FSJ und FÖJ sind zudem grundsätzlich gesetzlich sozialversichert. Alle Beiträge für die Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Renten- und Unfallversicherung leisten die Träger bzw. Einsatzstellen. Die Zeit des Dienstes wird bei der Altersvorsorge angerechnet.

Besondere Hinweise zur Krankenversicherung

Eine gegebenenfalls vor dem Freiwilligendienst bestehende Familienversicherung ist für die Zeit des Freiwilligendienstes ausgeschlossen und kann - zum Beispiel bei Aufnahme einer Berufsausbildung, weiterem Schulbesuch oder der Aufnahme eines Studiums - anschließend fortgeführt werden.

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfasst grundsätzlich auch Personen, die vor Antritt des Bundesfreiwilligendienstes privat versichert waren.

Wie viele Wochenstunden muss ich im Jugendfreiwilligendienst leisten?


Die Einsatzzeit richtet sich nach den Arbeitszeiten der jeweiligen Einsatzstelle. Grundsätzlich handelt es sich beim FSJ/FÖJ/IJFD um ganztägige Dienste.

Bei Jugendlichen unter 18 Jahren gelten die Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (z. B. keine Nachtarbeit, längere Urlaubszeit, gesonderte Pausenregelungen). Im FSJ und im FÖJ gilt die Seminarzeit als Einsatzzeit.

Es ist möglich, ein FSJ oder FÖJ in Teilzeit zu leisten, sofern ein berechtigtes Interesse der Freiwilligen an einem Teilzeitfreiwilligendienst vorliegt.

Als Teilzeitfreiwilligendienst gelten alle Dienstzeiten, die unterhalb des zeitlichen Umfangs der jeweils in der Einsatzstelle geltenden Beschäftigungszeit liegen und gleichzeitig mehr als 20 Wochenstunden umfassen.

Ob ein berechtigtes Interesse an einem Freiwilligendienst in Teilzeit vorliegt, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. In der Gesetzesbegründung wird zur Orientierung auf die Voraussetzungen bei der Teilzeitberufsausbildung nach § 8 Berufsausbildungsgesetz verwiesen.

Ein berechtigtes Interesse liegt z. B. dann vor, wenn Freiwillige

  • ein Kind oder einen Angehörigen zu betreuen haben
  • gesundheitlich beeinträchtigt sind und nicht die regelmäßige tägliche oder wöchentliche Einsatzzeit absolvieren können
  • Bildungs- und Qualifizierungsangebote einschließlich der Teilnahme an einem Integrationskurs nach dem Aufenthaltsgesetz wahrnehmen, die mit einem Vollzeit-Freiwilligendienst kollidieren oder
  • aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen keinen Vollzeit-Freiwilligendienst leisten können.

Das berechtigte Interesse ist durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen. Ein Rechtsanspruch auf eine Reduzierung der täglichen bzw. wöchentlichen Dienstzeit besteht nicht, sondern nur die Möglichkeit einer solchen Reduzierung bei entsprechendem Einvernehmen von Freiwilligen, Trägern und Einsatzstellen.

Das Taschengeld für Teilzeitfreiwilligendienstleistende ist gegenüber dem, das an Vollzeitdienstleistende gezahlt wird, zu kürzen.

Um dem hohen Qualitätsanspruch der Freiwilligendienste als Lern- und Bildungsdienst gerecht zu werden, sollen die Seminartage denjenigen im Vollzeitdienst entsprechen. Seminartage können auch teiltägig gestaltet werden, wobei dann mehr teiltägige Seminartage erforderlich sind, um dem Umfang der Seminartage im Vollzeitdienst zu entsprechen. Ganz- oder teiltägig durchgeführte Seminartage führen bei Teilzeitfreiwilligendiensten grundsätzlich nicht zu Überstunden.

Die Wocheneinsatzzeit sollte der persönlich maximalen Einsatzzeit entsprechen. Dementsprechend kommt beispielsweise ein Jugendfreiwilligendienst in Teilzeit bei einer Einrichtung, bei der bereits eine Teilzeitausbildung absolviert wird, nicht in Betracht. Gleiches gilt in der Regel auch für eine parallele geringfügige Beschäftigung in der gleichen Einsatzstelle.

Was bringt der kostenlose Freiwilligenausweis?


Als Zeichen der Anerkennung des Engagements der Freiwilligen für das Gemeinwohl sollen alle Freiwilligen, die ihren Dienst in Deutschland ableisten, einen Freiwilligenausweis erhalten.

Mit dem Ausweis erhalten Freiwillige die Möglichkeit, rabattierte Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs im ÖPNV zu nutzen. Überall dort, wo Verkehrsunternehmen/-verbünde ermäßigte Zeitkarten anbieten, kann durch Vorzeigen des Freiwilligenausweises eine Rabattierung in Anspruch genommen werden.

Möglich sind gegen Vorlage des Freiwilligenausweises zusätzlich weitere Vergünstigungen, z. B. für einen Kino- oder Schwimmbadbesuch etc. Diese müssen im Einzelfall erfragt werden. Auf der Website www.für-freiwillige.de kann man sich anschauen, wo und welche Vergünstigungen es gibt.

Erhalte ich Wohngeld, wenn ich bedingt durch den Dienst von zuhause ausziehe?


Die Beantragung von Wohngeld ist prinzipiell möglich. Die Zahlung von Wohngeld hängt u. a. von der Miethöhe und dem verfügbaren Einkommen ab. Ein Antrag kommt dann in Betracht, wenn für die Aufnahme des Freiwilligendienstes ein Umzug an den Ort der Einsatzstelle notwendig ist, ohne dass die Einsatzstelle Unterkunft gewähren kann. Zuständig ist die Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung am neuen Wohnort. Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass die neue Wohnung der Lebensmittelpunkt der Antragstellerin bzw. des Antragstellers ist.

Um Wohngeld erhalten zu können, darf das Einkommen bestimmte Einkommenshöhen weder überschreiten noch unterschreiten. Durch das im Freiwilligendienst gezahlte Taschengeld wird das wohngeldrechtliche Mindesteinkommen in der Regel unterschritten.

Bei Freiwilligendienstleistenden, die zusätzlich zu dem gezahlten Taschengeld noch Kindergeld und Unterhalt (z. B. durch die Eltern) erhalten und keine Hilfebedürftigkeit vorliegt, kann Wohngeld als mögliche Leistung gleichwohl in Betracht kommen.

Ob die Voraussetzungen für einen Wohngeldanspruch bestehen, sollte daher  rechtzeitig vor Antritt des Freiwilligendienstes mit der für Wohngeld zuständigen Behörde geklärt werden.

Siehe auch die weiteren Erläuterungen hier.


Kann der Freiwilligendienst bei bundesweit beschränkten Studiengängen angerechnet werden?


Ein geleisteter Freiwilligendienst kann ggf. ein Kriterium für die Bewerbung bei zulassungsbeschränkten Studiengängen sein. Hierbei sind aber bestimmte Voraussetzungen und Fristen zu beachten. Ein ausführliches Infoschreiben zu diesem Thema ist hier verlinkt.

Weitere Infos finden sich hier.

Wenn es doch mal Konflikte gibt...


… ist es zunächst wichtig, das Gespräch mit der Person zu suchen, mit der es Schwierigkeiten gibt. Eventuell können so Differenzen bereits ausgeräumt und Lösungen für die konkreten Probleme gefunden werden.

Freiwillige können sich aber auch an ihren Träger wenden. Denn dieser ist immer Vertragspartner der/des Freiwilligen,  auch dann, wenn ein "Dreiecks-Vertrag" zwischen Freiwilligem bzw. Freiwilliger, Träger und Einsatzstelle besteht.

In der Vereinbarung sind Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die aber auch für die Einsatzstellen gelten, festgelegt. Bei Konflikten müssen sich Lösungen an den Regelungen der Vereinbarung orientieren. Darüber hinaus sind natürlich auch die Vorgaben des Jugendfreiwilligendienstegesetzes einzuhalten. Konkreter Ansprechpartner beim Träger ist die für die Freiwilligen zuständige pädagogische Fachkraft, zu deren Aufgaben stets auch eine Intervention in Konfliktfällen gehört.

Im FSJ können schließlich auch die jeweils zuständigen Bundestutorinnen und Bundestutoren in den Zentralstellen, im FÖJ Ansprechpersonen in den zuständigen Länderministerien, eingeschaltet werden. Kontaktdaten der zuständigen Ansprechperson können bei der Servicestelle Jugendfreiwilligendienste im BAFzA erfragt werden.

Kann ich mir einen ausländischen Freiwilligendienst für mein Studium/meine Fachhochschulreife bescheinigen lassen?

Sogenannte Äquivalenzbescheinigungen oder Gleichwertigkeitsbescheinigungen für einen ausländischen Freiwilligendienst (z.B. österreichisches FSJ) können nicht ausgestellt werden.

Ein FSJ, das bei einem deutschen Träger durchgeführt wurde, kann durch diesen bescheinigt werden, sodass es z.B. bei der Bewerbung von zulassungsbeschränkten Studiengängen oder als praktischer Teil der Fachhochschulreife berücksichtigt wird.

Der Träger stellt die Bescheinigung für das bei ihm selbst durchgeführte FSJ aus.
 
Die Bescheinigung eines ausländischen Freiwilligendienstes, der nicht gemäß Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) erfolgt, ist nicht vorgesehen.
 
Bitte wenden Sie sich an die (Zulassungs-)Stelle, für die Sie die Bescheinigung des ausländischen Freiwilligendienstes benötigen. Diese könnte und müsste dann selbst überprüfen, inwieweit der ausländische Freiwilligendienst mit einem deutschen FSJ vergleichbar ist und daher angerechnet werden kann.

Welche Fördermöglichkeiten gibt es für Träger und Einsatzstellen im FSJ und FÖJ?


Förderung des Bundes
Beim FSJ und FÖJ liegt die Durchführung der Dienste in der Zuständigkeit der Bundesländer. Der Bund fördert grundsätzlich nur die pädagogische Begleitung der Freiwilligen während ihres Freiwilligendienstes.

Diese Förderung wird für das FSJ über die Zentralstellen und für das FÖJ über die zuständigen Bundesländer an die Träger weitergeleitet, da die Träger zum einen die Vertragspartner der Freiwilligen sind und zum anderen auch für die pädagogische Begleitung (wie z.B. Seminare) verantwortlich sind.

Förderung durch Bundesländer und andere Akteure
Neben dem Bund fördern teilweise auch die Bundesländer und andere Akteure wie z.B. der Europäische Sozialfonds (ESF) das FSJ und das FÖJ.

Ob und inwieweit Einsatzstellen von solchen Fördermöglichkeiten profitieren können, kann bei der zuständigen Behörde im jeweiligen Bundesland oder beim jeweiligen FSJ- bzw. FÖJ-Träger in Erfahrung gebracht werden.