Aktuelle Meldung zum Umgang mit Freiwilligen im Quarantänefall

Umgang mit Urlaub bei Quarantäne 

Muss eine Freiwillige oder ein Freiwilliger während eines genehmigten Urlaubs in Quarantäne, kann der Urlaub nur dann wieder gutgeschrieben werden, wenn eine Krankschreibung erfolgt ist. Dies ist durch Vorlage einer entsprechenden Dienstunfähigkeitsbescheinigung einer Ärztin bzw. eines Arztes nachzuweisen.

Freistellung vom Dienst wegen Kindes in Quarantäne

  • Freiwillige im Jugendfreiwilligendienst haben grundsätzlich (bei Vorliegen der Voraussetzungen) einen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V und damit auf Freistellung vom Dienst.
  • Entsprechend den Regelungen des § 45 Abs. 2a SGB V können krankenversicherte Eltern bis einschließlich 19.03.2022 Kinderkrankengeld auch dann in Anspruch nehmen, wenn ihr Kind nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss. Der Anspruch besteht auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch auf Grund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird, oder das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht. 
  • Zur allgemeinen Information zu Kinderkrankentagen und Kinderkrankgeld wird auf die Ausführungen des BMG (Stand 05.01.2022) verwiesen: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/2021/1-quartal/anspruch-auf-kinderkrankengeld/faqs-kinderkrankengeld.html
  • Unabhängig vom Anspruch auf Kinderkrankengeld haben alle Eltern zusätzlich einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG). Der Anspruch ruht, solange der Anspruch auf Kinderkrankengeld von einem Elternteil geltend gemacht wird. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG gilt bis zum 19.03.2022. 
  • Allgemeine Informationen zur Entschädigung nach § 56 IfSG finden sich auf der Seite des BMAS https://www.bmas.de/DE/Corona/entschaedigungsanspruch.html
  • Die vorgenannten Regelungen gelten grundsätzlich auch für Freiwillige im Jungendfreiwilligendienst. 
  • Eine Beratung durch das Bundesamt, ob im Einzelfall ein Anspruch gegeben ist, kann nicht erfolgen. Hierzu sollten sich die Freiwilligen bzw. die Einsatzstellen an die jeweils zuständige Krankenkasse oder an die für die Gewährung einer Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG zuständigen Behörde wenden.