Mit der Umsetzung des Pilotprojektes ist die übergeordnete Zielstellung verbunden, Barrieren, die Menschen mit langfristigen körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen derzeit an der Durchführung eines vorgenannten Freiwilligendienstes hindern, so weit wie möglich abzubauen beziehungsweise so zu verringern, dass eine Teilnahme möglich wird.
Um dieses Ziel zu erreichen, sollen die folgenden FAQ Ihnen eine Hilfestellung beim Ausfüllen des Antrags geben sowie gegebenenfalls offene Fragen beantworten.
Bitte beachten Sie, dass die kursiv gedruckten Sätze nicht für den BFD gelten.
Hier sind die FAQ auch als PDF-Datei verlinkt.
1. Sind hinsichtlich der Förderung Eigenmittel zwingend einzubringen?
Im Rahmen der Fehlbedarfsfinanzierung sind Eigenmittel grundsätzlich zwingend vorgeschrieben. Es reicht jedoch aus, wenn diese bereits im Rahmen der Regelförderung eingebracht wurden. Grundsätzlich können als Eigenmittel auch der Einsatz der vorhandenen Infrastruktur sowie von Stammpersonal über Personalkostenanteile anerkannt werden.
2. Ist der Kauf von Hilfsmitteln zulässig?
Grundsätzlich ist die Miete einem Kauf vorzuziehen, dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
In begründeten Einzelfällen kann hiervon abgewichen werden. Zu prüfen ist hier beispielsweise, ob ein Kauf gegebenenfalls günstiger ist und ob es sich um eine individuelle Anfertigung oder ein übertragbares und längerfristig nutzbares Gut handelt.
3. Wie frühzeitig muss ein Antrag gestellt werden?
Anträge sind in der Regel vor Beginn des Freiwilligendienstes zu stellen. Im Förderjahrgang 2021/2022 ist eine Beantragung auch während eines bereits begonnenen Dienstes möglich, hiernach im Ausnahmefall ferner dann, wenn behinderungsbedingte Mehrbedarfe erst im Laufe des Freiwilligendienstes aufgetreten oder erkennbar geworden sind.
4. Die Förderung der Teilhabe soll schnellstmöglich umgesetzt werden. Was ist zu tun?
Voraussetzung für eine Förderung im Kontext des Pilotprojektes ist, dass für die/den Freiwillige(n) mit Behinderungen Bundesmittel für die pädagogische Begleitung nach § 4 a (1) der Förderrichtlinie Jugendfreiwilligendienste (RL JFD) gewährt werden beziehungsweise eine BFD-Vereinbarung geschlossen worden ist.
Behinderungsbedingte Mehrbedarfe können nicht rückwirkend geltend gemacht werden und sind dem zuständigen Referat im BAFzA daher unmittelbar nach Bekanntwerden schriftlich anzuzeigen. Sofern behinderungsbedingte Mehrbedarfe kurzfristig offenkundig werden, empfiehlt sich die Beantragung des vorzeitigen Maßnahmebeginns.
5. Können die vollen 650 Euro auch dann beantragt werden, wenn der behinderungsbedingte Mehrbedarf erst während eines laufenden Einsatzmonats bekannt wird?
Der frühestmögliche Startpunkt der Förderung einer Maßnahme wird durch die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn markiert (Achtung: Dies ist nicht zu verwechseln mit einer Fördermittelbewilligung!). Teilmonate werden anteilig gefördert.
6. Wie ist eine Behinderung nachzuweisen?
Das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX kann zum Beispiel durch einen Schwerbehindertenausweis, einen Feststellungsbescheid der zuständigen Versorgungsbehörde oder durch einen anderen vergleichbar geeigneten Nachweis belegt werden (Förderregularium unter 3. „Nachweis der Behinderung“). Eigenerklärungen, zum Beispiel der Person mit Behinderung, können nicht akzeptiert werden.
7. Was gilt es bei einem vorzeitigen Dienstende zu beachten?
Ein vorzeitiges Dienstende ist dem BAFzA unverzüglich anzuzeigen. Zudem sind Zuwendungsbeträge, die noch nicht zweckentsprechend verausgabt wurden und für die noch keine Zahlungsverpflichtung eingegangen wurde, unverzüglich und unter Angabe des im Bescheid genannten Kassenzeichens zurückzuzahlen. Antragsstellende verpflichten sich, eine stringente Kostenreduktion vorzunehmen.
Siehe Förderregularium Seite 6 – Punkt 6 Höhe der Zuwendungen.
8. Richtet sich das Pilotprojekt auch an (vorübergehend) erkrankte Personen?
Nein, es muss zwingend eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX vorliegen.
9. Muss ein bestimmter Grad der Behinderung vorliegen?
Nein, solange eine Behinderung im Sinne des SGB IX vorliegt und ein entsprechender Nachweis vorhanden ist, siehe oben.
10. Wie kann nachgewiesen werden, dass andere mögliche Leistungen nicht erbracht werden (Ausschluss Doppelförderung) beziehungsweise der konkrete Unterstützungsbedarf noch nicht anderweitig gedeckt wurde?
Der Vorgabe, eine Doppelförderung auszuschließen, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Freiwilligen gegenüber dem Antragsstellenden erklären, ob und welche Anträge für den gleichen Zweck an andere Stellen gerichtet wurden.
Bei einer späteren Antragstellung bei einem Sozialleistungsträger sind erhaltene Fördermittel aus dem Pilotprojekt anzugeben. Die Einsatzstellen und Träger sollen sensibilisiert werden, den/die Freiwillige(n) hierauf hinzuweisen.
Mögliche Ansprüche gegenüber einem Reha-Träger (zum Beispiel medizinische oder berufliche Rehabilitation) bleiben von einer Förderung im Rahmen dieses Pilotprojektes unberührt.
Sofern der in Rede stehende Unterstützungsbedarf der behinderten Person bereits durch einen, nach SGB anerkannten, Sozialleistungsträger gedeckt wurde, besteht dieser Bedarf nicht mehr. Da es keinen Vorrang der Leistungen aus dem Pilotprojekt gibt, kann in solchen Fällen einem Antrag nicht stattgegeben werden.
11. Sind unregelmäßige Unterstützungsleistungen Dritter zur Arbeitsorganisation förderfähig?
In allen Förderfällen muss ein klarer Bezug zum Erfordernis der Leistung und dem konkreten Einsatz des/der Freiwilligen mit Behinderung nachvollziehbar dargelegt werden.
Temporäre Unterstützungsleistungen durch die Anleitenden in der Einsatzstelle sind dann förderfähig, wenn sie eng eingrenzbare und selten anfallende Teiltätigkeiten der Freiwilligen mit einer Behinderung betreffen.
Die Freiwilligen mit Behinderung müssen grundsätzlich in der Lage sein, die den Einsatz bestimmenden Aufgaben selbst zu erledigen.
Die tätigkeitsbezogene und regelmäßig wiederkehrende Unterstützung in der Einsatzstelle durch (externe) Assistenzkräfte oder über einen Stammpersonalkostenanteil ist nicht förderfähig.
12. Sind Assistenzleistungen (zum Beispiel Gebärdensprachendolmetscherinnen und Gebärdensprachendolmetscher) und Leistungen der persönlichen Assistenz auch bezüglich der konkreten Tätigkeit in der Einsatzstelle förderfähig?
Nein, diese Maßnahmen sind ausschließlich im Kontext der Bildungsseminare sowie der darüberhinausgehenden pädagogischen Begleitung förderfähig, nicht jedoch im Rahmen der konkreten Einsatzstellentätigkeit.
Die pädagogische Begleitung umfasst dabei:
- die besondere fachliche Anleitung der Freiwilligen durch geeignetes Personal der Einsatzstelle,
- die individuelle Betreuung durch qualifiziertes Personal der Einsatzstelle oder von ihr beauftragte Stellen (zum Beispiel Träger),
- die Seminararbeit.
Etwas anderes gilt für temporäre Unterstützungsleistungen durch die Anleiterinnen und Anleiter in der Einsatzstelle, wenn sie eng eingrenzbare und selten anfallende Teiltätigkeiten der Freiwilligen mit einer Behinderung betreffen.
Erforderliche Unterstützungsleistungen in der Einsatzstelle können gegebenenfalls auch durch Co-Freiwillige erbracht werden. In diesen Fällen ist eine Teilerstattung der Aufwendungen beziehungsweise des Eigenanteils für das Taschengeld und die Sozialversicherung assistierender Co-Freiwilliger möglich. Voraussetzung ist auch hier, dass die Freiwilligen mit Behinderung grundsätzlich in der Lage sind, die den Einsatz bestimmenden Aufgaben selbst zu erledigen. Darüber hinaus sind geeignete Vorkehrungen für den Fall des zeitweiligen Ausfalls oder eines vorzeitigen Freiwilligendienstabbruchs der Freiwilligen mit Behinderung beziehungsweise der Co-Freiwilligen zu treffen.
13. Ist die Anmietung barrierefreier Räumlichkeiten im Rahmen des Pilotprojektes förderfähig?
Im Zusammenhang mit der Seminararbeit im FSJ/FÖJ und BFD sind grundsätzlich barrierefreie Räumlichkeiten anzumieten. Diese grundlegende Barrierefreiheit ist daher durch das Pilotprojekt nicht gesondert förderfähig, sondern wird vorausgesetzt.
Weiterhin gilt aber: Soweit an die Barrierefreiheit der Räumlichkeiten im konkreten Einzelfall behinderungsbedingt besondere Anforderungen zu stellen sind, kommt die Erstattung der hierdurch bedingten Mehrkosten ausnahmsweise in Betracht.
Förderfähig kann damit gegebenenfalls die Differenz zwischen einer grundlegenden Barrierefreiheit und einer spezifischen Barrierefreiheit sein.
14. Sind im Kontext der Seminare besondere Rückzugsorte für Freiwillige förderfähig?
Die Unterbringung ist im Rahmen der pädagogischen Begleitung ohnehin via Regelförderung förderfähig. Ergänzend kann bei entsprechender Begründung zum konkreten Einzelfall beispielsweise eine ruhigere Einzelunterbringung über das Pilotprojekt förderfähig sein. Hier und in anderen Konstellationen kommt es auf den konkreten Einzelfall und die nachvollziehbare Darstellung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs an.
15. Dürfen Förderungen aus dem Pilotprojekt und Leistungen im Rahmen des besonderen Förderbedarfs kombiniert werden?
Eine Kombination ist möglich, solange keine Doppelförderung vorliegt. Es muss deshalb genau dargelegt werden, welche Zuwendung für welchen Zweck benötigt und ausgegeben werden soll. Es muss sich um Maßnahmen handeln, bei denen die Kosten nicht bereits durch eine Förderung nach Nr. II.4.a.(3) der Förderrichtlinien Jugendfreiwilligendienste vom 1. Januar 2021 (RL-JFD) oder nach § 17 BFDG in Verbindung mit Nr. 2.1.13 der Richtlinien des BMFSFJ zu § 17 des BFDG vom 19.01. 2021 (besonderer Förderbedarf) gedeckt werden.
16. Was ist zu beachten, wenn Anträge auf elektronischem Wege versandt werden?
Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zwingend einzuhalten. Für das Pilotprojekt bedeutet dies einen Verzicht auf Klarnamen der Freiwilligen in unverschlüsselten Mails oder unverschlüsselten Dateianhängen.
Folgendes Vorgehen bitten wir Sie zu beachten und einzuhalten:
a) Im FSJ gilt:
Anträge werden vollständig ausgefüllt, anstelle des Namens der freiwilligen Person wird allerdings eine mindestens 15-stellige Zeichenfolge Ihrer Wahl gesetzt. In einem separaten und sicher verschlüsselten (nach Stand der Technik) Dokument ist dem BAFzA die vergebene Zeichenfolge samt dem dazugehörigen Namen mitzuteilen. Das Passwort zur Entschlüsselung ist in separater Nachricht/Telefonat mitzuteilen.
b) Im BFD gilt:
Anträge werden vollständig ausgefüllt. Falls möglich, sollte die Freiwilligenkennung angegeben werden, alternativ das Geburtsdatum, damit die/der Freiwillige intern zugeordnet werden kann. Der Name der/des Freiwilligen kann als Abkürzung (zum Beispiel J.W.) angegeben werden. Der vollständige Name ist erst im Originalantrag per Post mitzuteilen.
Bitte beachten Sie, dass das BAFzA jeweils hiervon abweichende Zusendungen nicht annehmen kann und wird.
17. Kann ich auch schon einen Antrag stellen, obwohl noch Details zum Finanzierungsplan geklärt werden müssen?
Ein Antrag samt eines vorläufigen Finanzierungsplans ist ausreichend.
18. Sind Personalkosten für die Organisation vor Beginn des Freiwilligendienstes der/des Freiwilligen mit Behinderung förderfähig?
Nein, diese Kosten sind vom Antragsstellenden zu tragen.
19. Allgemeine Informationen
a) Abbruch eines Freiwilligendienstes
Auch bei Freiwilligen ohne Behinderung besteht für Antragsstellende keine Sicherheit für eine Absolvierung der vollen Dienstzeit.
Für den Fall, dass sich Probleme im Verlauf der Dienstzeit der Person mit Behinderung abzeichnen, sind geeignete Vorkehrungen für einen zeitweiligen Ausfall oder einen vorzeitigen Freiwilligendienstabbruch zu treffen.
Ein vorzeitiges Dienstende ist dem BAFzA unverzüglich anzuzeigen. Zudem sind Zuwendungsbeträge, die noch nicht zweckentsprechend verausgabt wurden und für die noch keine Zahlungsverpflichtung eingegangen wurde, unverzüglich zurückzuzahlen. Antragsstellende verpflichten sich, eine stringente Kostenreduktion vorzunehmen (siehe Förderregularium Seite 6 – 6 Höhe der Zuwendungen).
b) Fristen hinsichtlich der Mittelverwendung
Die Mittel müssen -wie bei der Regelförderung- alsbald verwendet werden. Die Frist für die Verwendung der gezahlten Zuwendungsmittel beträgt gem. Nrn. 1.4 und 8.5 ANBest-P sechs Wochen. Das heißt der jeweilige Betrag muss innerhalb von sechs Wochen nach der Auszahlung (beginnend ab Eingang auf Konto des Zuwendungsempfängers) für fällige Zahlungen verwendet werden.
c) Bei offenen Fragen
Bitten wenden Sie sich bei offenen Fragen sehr gerne direkt ans BAFzA. Dort wird man sich des vorgetragenen Falls annehmen und Ihnen, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem BMFSFJ , eine Antwort geben.
d) Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner im BAFzA
Für das FSJ wenden Sie sich bitte an:
Herrn Christian Albrecht
E-Mail: christian.albrecht@bafza.bund.de
Tel.: 0221/3673 – 1264
Für den BFD wenden Sie sich bitte an:
Frau Maren Siepen
E-Mail: maren.siepen@bafza.bund.de
Tel.: 0221/3673 – 1580