Einsatzstelle werden

Was ist eine Einsatzstelle?

Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) wird gem. § 3 Abs. 1 JFDG in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet.

Die Einsatzstelle ist die Einrichtung, in der die Freiwilligen eingesetzt werden (beispielsweise ein Heim für Menschen mit Behinderung, ein Umweltzentrum, ein Anlaufpunkt für Obdachlose). Sie leitet die Freiwilligen bei ihren Tätigkeiten an. Einsatzstellen sind immer einem anerkannten oder geborenen Träger angeschlossen.

Die Einsatzfelder in den Jugendfreiwilligendiensten haben sich im Verlauf der Zeit erheblich ausgeweitet und differenziert.

Im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) bilden weiterhin Einsatzstellen in den Bereichen Gesundheit / Pflege / Einrichtungen der Behindertenhilfe / Rettungsdienste und Krankentransporte den Schwerpunkt. Sehr viele Einsatzstellen gibt es ebenfalls in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich Schulen und Förderschulen. Die größte Anzahl von Freiwilligen haben Einsatzstellen in Kitas zu verzeichnen. Ein FSJ im Sport, in der Kultur und in der Denkmalpflege ist später eingeführt worden.

Das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ) wird nach § 4 Abs. 1 Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) in geeigneten Stellen und Einrichtungen geleistet, die im Bereich des Natur- und Umweltschutzes einschließlich der Bildung zur Nachhaltigkeit tätig sind.

Im FÖJ liegen die Einsatzstellen daher schwerpunktmäßig in Bildungseinrichtungen und Naturschutzzentren, bei Umwelt- und Naturschutzverbänden sowie auf ökologischen Bauernhöfen, bei Winzern, in Forstbetrieben, in Gärtnereien und Imkereien.

Aufgaben der Einsatzstelle

Bei den Jugendfreiwilligendiensten handelt es sich in erster Linie um pädagogisch begleitete Lerndienste für junge Menschen. In diesem Sinne steht die Persönlichkeitsentwicklung und -weiterentwicklung der Freiwilligen sowohl während des Einsatzes in der Einsatzstelle, als auch während der verpflichtenden Seminartage im Vordergrund. Die Einsatzstelle muss die Freiwilligen für diese Seminartage, bzw. –wochen vom Dienst freistellen. Gemeinsam mit den Pädagogen in den Trägern nimmt die Einsatzstelle somit den Auftrag der pädagogischen Begleitung der Freiwilligen wahr und ist auch Ansprechpartner bei Konflikten im Dienst oder persönlichen Problemen der Freiwilligen.

Gemäß dem JFDG werden FSJ und FÖJ als überwiegend praktische Hilfstätigkeit geleistet. Hieraus folgt zum einen, dass den Freiwilligen keine Aufgaben in alleiniger Verantwortung übertragen werden, sondern dass sie das hauptamtliche Personal nur bei diesen unterstützen dürfen. Zum anderen muss der Einsatz der Freiwilligen arbeitsmarktneutral erfolgen. Dies bedeutet, dass die Freiwilligendienstleistenden keinen regulär Beschäftigten ersetzen dürfen.

Anerkennung als Einsatzstelle

In den Jugendfreiwilligendiensten gilt das Trägerprinzip, d. h. für die Durchführung sind die für den jeweiligen Dienst zugelassenen Träger (§ 10 JFDG) verantwortlich. Im FSJ gibt es eine Reihe „geborener“ Träger, dabei handelt es sich insbesondere um in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege organisierte Verbände und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts. Darüber hinaus kann die zuständige Landesbehörde auf Antrag weitere FSJ-Träger zulassen. Im FÖJ gibt es ausschließlich von den Ländern zugelassene Träger.

Da das JFDG keine besonderen Regelungen zur Anerkennung von Einsatzstellen enthält, erkennen die Träger (als Ausdruck des Trägerprinzips) die in ihrem Bereich tätigen Einsatzstellen grundsätzlich selbst an.

Es steht den zuständigen Landesministerien im Rahmen ihrer Kontrollfunktion frei, hierzu auch eigene Verfahren zu entwickeln. Der Bund ist in das Anerkennungsverfahren nicht eingebunden.

Informationen zur Anerkennung als Einsatzstelle im IJFD finden Sie hier.

Anerkennung der Gemeinwohlorientierung im FSJ

Juristische Personen des öffentlichen Rechts (öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen) sowie juristische Personen des privaten Rechts, die nach § 5 Abs.1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit sind, erfüllen immer Aufgaben des Allgemeinwohls. Dies gilt auch für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe dieser Körperschaften, die sogenannte Zweckbetriebe sind, wie Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (§ 66 Abgabenordnung - AO), Krankenhäuser (§ 67 AO) und die in § 68 Abgabenordnung aufgeführten einzelnen Zweckbetriebe, unter anderem im Senioren-, Kinder-, Jugend- und Behindertenbereich.

Dem Gemeinwohl dienen auch andere Einrichtungen, soweit sie besonders schützenswerte Leistungen für die Allgemeinheit erbringen und insbesondere nach § 4 Nr. 14b) Satz 1 und Satz 2 Doppelbuchstabe aa bis gg, 15, 16 und 18, 20 bis 25, 27 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit sind bzw. als Einrichtungen die dort genannten Voraussetzungen nach dem Sozialrecht erfüllen.

Die Voraussetzungen für die Anerkennung sind in geeigneter Form, beispielsweise durch den Körperschaftsteuerfreistellungsbescheid nachzuweisen. Der Freistellungsbescheid darf nicht älter als fünf Jahre, andere Nachweise dürfen nicht älter als drei Jahre sein. Ein derartiger Nachweis wird von einem Finanzamt oder vom Steuerberater zur Verfügung gestellt.

Ein Nachweis der Allgemeinwohlorientierung ist nicht erforderlich, wenn die Einrichtung direkt einem öffentlich-rechtlichen Rechtsträger angehört.

Eine Gemeinwohlorientierung ist für eine Anerkennung als FÖJ-Einsatzstelle nicht zwingend.

Kosten für (potentielle) Einsatzstellen

Welche Kosten für die Einsatzstelle im Einzelfall anfallen und welcher der Vertragspartner zum Beispiel die Zahlung des Taschengeldes und die Kosten der Sozialversicherung der Freiwilligen übernimmt, muss zwischen Einsatzstelle und Träger vereinbart werden. Der Bund ist hierbei nicht eingebunden.